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Wer fragt, erhält Antworten

Wer richtig fragt, die richtigen!



Wer eine Straftat vortäuscht, wird selbst zum Täter oder zur Täterin und macht sich nach § 145 d StGB stafbar!

Fachinformationen

Criminal Profiling:

Längst ist sich die herrschende Lehre darüber einig, dass eine Verzahnung verschiedener Fachdisziplinen erfolgversprechendere Ergebnisse bei der Untersuchung von Fällen hervorbringt. Das interdisziplinäre Zusammenwirken legt Bausteine für ein ganzheitliches Denken und ist von besonderer Bedeutung bei der Fertigung von Fallanalysen. Doch wem obliegt dieses Feld?

„Der Sachverständige muss die erforderliche Eignung besitzen, d.h. er muss aus dem Fachgebiet, für das er benannt worden ist, sachkundig sein […]. Ein Landeskriminalamt oder das Bundeskriminalamt dürfte danach für die gerichtliche Verwertbarkeit der von ihm erstellten Fallanalysen keinen zusätzlichen Sachkundebeweis antreten müssen. Das bedeutet jedoch nicht, dass seine Fallanalysen nicht auch einer methodenkritischen Überprüfung standhalten müssen. Es ist aber auch vorstellbar, dass nicht der Polizei angehörende Personen, so z.B. Angehörige wissenschaftlicher Institute der in Betracht kommenden Fachrichtungen Psychologie, Soziologie, oder Psychiater, Sexualwissenschaftler, Gerichtsmediziner, sei es als Angehöriger einer Behörde, sei es in privater Verantwortung, Fallanalysen fertigen.“

(M. Bruns: Die Bedeutung der operativen Fallanalyse im Strafprozess. In: Musolff, Cornelia/Hoffmann, Jens (Hg.): Täterprofile bei Gewaltverbrechen. Mythos, Theorie und Praxis des Profilings. Berlin, Heidelberg 2002, S. 281-301.)

Auch Danner stützt sich auf diese Sichtweise: „Dabei lassen sich in den letzten Jahren mehrere Entwicklungen erkennen. Zum einen werden in den fast ausschließlich von Kriminalisten besetzten fallanalytischen Teams zunehmend je nach Anforderung des Einzelfalles noch weitere Fachdisziplinen herangezogen, wie beispielsweise Psychiater, Psychologen oder Rechtsmediziner.“

(Danner K (2000) OFA – Die neue Wunderwaffe? Kriminalpolizei , 4 (Dezember): 126-130.)

Hieraus ist abzuleiten, dass die Autorenschaft die Anwendung eines Methodenrepertoires, insbesondere qualitative und quantitative Analyseverfahren sowie Nutzung der Kenntnisse von Soziologie, Rechtsmedizin, Psychologie Kriminologie, Kriminalistik und Naturwissenschaften anrät.

Vorgetäuschte Straftaten:

Dass Straftaten zur Anzeige gebracht werden, die sich in der Realität nie ereignet haben, ist leider kein völlig seltenes Phänomen. In vielen Fällen wird die Vortäuschung von Verbrechen gar nicht erkannt. Die Identifizierung von Falschbezichtigungen - insbesondere auf dem Feld der Sexualdelikte - sowie das Erkennen eines „arrangierten“ Tatorts kann polizeilichen Ermittlungspersonen große Schwierigkeiten bereiten, immerhin werden hierbei die Opfer- bzw. Zeugenaussagen in Zweifel gezogen. Was also tun?

Da erfundene Straftaten die Kriminalitätsfurcht innerhalb der Gesellschaft unnötig steigern, ein nicht unbeträchtlicher wirtschaftlicher Schaden durch den theoretisch überflüssigen Einsatz von Ermittlungspersonen entsteht und Existenzen durch eine Falschbezichtigung vernichtet werden können, ist eine kritische Betrachtung der Gesamtkonstellation eines Deliktes anzuraten. Mittlerweile stehen taugliche Verfahren zur Verfügung, um ein eventuelles Verbrechen genauestens zu beleuchten.

Lügen ist eine kognitive Leistung, die das menschliche Gehirn vor Herausforderungen stellt. Wer eine Situation real erlebt hat, sollte in der Lage sein, diese Situation ohne größere Schwierigkeiten auch nach einem langen Zeitraum relativ fehlerfrei zu wiederholen. Wer eine Situation allerdings erfunden hat, präsentiert häufig Sprünge in den Aussagen und abweichende Versionen. Bewusste Verfälschungsabsichten lassen sich dabei relativ gut von unbewussten kleineren Erinnerungslücken oder unbewusst falschen Widergaben unterscheiden.

In Anlehnung an Burgheim/Friese existiert inzwischen ein breites Spektrum an wissenschaftlichen Publikationen zu der Thematik, wie erlebnisbegründete Berichte von ganz oder teilweise erfundenen Berichten differenziert werden können (vgl. Burgheim/Friese 2006:15).

Abgesehen von aussageanalytischen Überprüfungsmöglichkeiten stehen weitere Optionen zur Verfügung, um ein reales Verbrechen von einem vorgetäuschten zu unterscheiden. Vor dem Hintergrund der obig genannten Aspekte sollte im berechtigten Bedarfsfall davon auch Gebrauch gemacht werden.